Umwelthaus Oldenburg e.V.
Peterstraße 3
26121 Oldenburg
Tel. 0441 – 1 36 60, Fax 0441 -2 48 93 30
E-Mail: uhol@gmx.de
URL: www.umwelthaus-oldenburg.de

Der Verein Umwelthaus Oldenburg e.V. wurde 1991 gegründet und ist als gemeinnützig anerkannt. Vereinsregistereintragung Nr. 1964 vom 12.04.1999

Gestaltung: Thomas Myslik 2015

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Umwelthaus Oldenburg e.V. – Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Umwelthaus Oldenburg e.V.“ und hat seinen Sitz in Oldenburg/Oldbg.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Einrichtung und Unterhaltung einer Bildungsstätte. Der Satzungszweck wird ver-wirklicht insbesondere durch die Durchführung von Bildungsveranstaltungen im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes sowie durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten zu diesem Zwecke.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein „Umwelthaus Oldenburg e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

5. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhal¬ten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffent-lichen Rechts werden, die seine Ziele unterstützt.

2. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung sind die Gründe anzugeben. Bei Anträgen zur außerordentlichen Mitgliedschaft soll der Beirat gehört werden.

3. Es gibt die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft. Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden und beinhaltet das volle Stimmrecht. Die außer¬ordent¬liche Mit-gliedschaft kann von juristischen Personen, sowie Personenzusammenschlüssen (z. B. Bürger¬initiativen) erworben werden. Deren offiziell benannte Vertreter sind in der Mitglieder¬versammlung stimmberech¬tigt, sofern sie nicht als ordentliche Mitglieder stimmberechtigt sind. 

4. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung oder Ausschluss, bei ordentlichen Mitglie-dern auch mit dem Tod, bei außerordentlichen Mitgliedern auch durch Auflösung der Mitgliedsorganisa-tion. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten oder wenn fällige Mitgliedsbeiträge länger als ein Jahr ausstehen durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über die Stattgabe des Widerspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung mit ⅔-Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte der Mitgliedschaft.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Beirat und der Vorstand. Auf Beschluss der Mitglieder-versammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden. 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im dritten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen-dung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

• Entlastung des Vorstands

• Wahl der Rechnungsprüferinnen, die weder dem Vorstand, noch einem von ihm berufenem Gremium angehören dürfen

• Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

• Ernennung von Ehrenmitgliedern 

• Festlegung der Geschäftsordnung

• Satzungsänderungen werden mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereins¬mitglie-der beschlossen. Satzungsänderungsvorschläge sind der schriftlichen Einladung zur Mitgliederver-sammlung beizufügen.

4. Beschlüsse werden, mit Ausnahme von Satzungsänderungen (¾-Mehrheit) und Ausschlussverfahren (⅔-Mehrheit), mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn es das Vereins-interesse erfordert und/oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe fordern.

§ 8 Beirat

1. Der Beirat hat informierende und beratende Funktion gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederver-sammlung. Die außerordentlichen Mitglieder haben einen Anspruch auf je 1 Sitz im Beirat.

2. Die jeweiligen Vertreterinnen müssen offiziell benannt sein.

3. Der Beirat kann mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand beauftragen, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, die ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen:

• Der/die Vorsitzende,

• mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende, die Vorstandsaufgaben auf bestimmten Teilgebieten wahr¬nehmen. Die Aufgabenzuordnung ist vereinsöffentlich zu machen.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3. Der/die Vorsitzende allein oder zwei seiner/ihrer Stellvertreter/innen gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein neues Vor-standsmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

5. KanditatInnen für die Vorstandswahl müssen ihre Zugehörigkeit zu Umweltvereinen und  gruppen, die Mitglied des Umwelthauses sind, offenlegen. Es sollten nicht mehr als drei Personen aus ein und demsel-ben Umweltverein oder aus ein und derselben Umweltgruppe im Vorstand vertreten sein.

§ 10 Niederschrift

1. Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem/der Vorsitzenden/Vorsitzende oder seiner/ihrer Stell-vertreterin und von einer gewählten Person der Versammlung zu unterzeichnende Niederschrift auf-zunehmen.

§ 11 Auflösung

2. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberu¬fenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden (§ 41 BGB).

3. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von 75 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Auflösung beschließen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens nach 8 Wochen mit der Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen wer¬den. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

4. Nach beschlossener Auflösung des Vereins, wird die Liquidation durch den letzten Vorstand im Sinne des § 26 BGB durchgeführt. Der letzte Vorstand bleibt so lange im Amt bis nach Abdeckung aller Ver-bindlichkeiten das Vermögen auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Beglei¬chung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen zu gleichen Teilen an die für das Gebiet der Stadt Oldenburg zuständigen Gliederungen von

• Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (ADFC),

• Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND),

• GREENPEACE sowie

• Verkehrsclub Deutschland (VCD).

Vereinsregistereintragung Nr. 1964 vom 12.04.1999

Neufassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 2014-11-20